Richtlinien für akademische Ehrungen (§ 19 Abs. 2 Z 8 UG 2002)

Geltungsbereich

§ 1. Dieser Satzungsteil regelt die nach diesen Richtlinien von der Universität Wien zu vergebenden akademischen Ehrungen und sonstigen Auszeichnungen.

I. Akademische Ehrungen

Ehrendoktorat

§ 2. Die Universität Wien kann an Personen, die auf Grund ihrer wissenschaftlichen Leistungen in Fachkreisen hohes Ansehen genießen und sich um die durch die Universität Wien zu erfüllenden wissenschaftlichen Aufgaben hervorragende Dienste erworben haben, auf Antrag oder unter Einbindung der fachlich zuständigen wissenschaftlichen Organisationseinheit ehrenhalber ein Doktorat im Wirkungsbereich der Universität Wien ohne Erfüllung der in den Studienvorschriften geforderten Voraussetzungen verleihen.

Ehrensenatorin oder Ehrensenator

§ 3. Die Universität Wien kann an Persönlichkeiten, die sich in einem besonderen Maße um die Universität Wien und um die Förderung ihrer wissenschaftlichen Aufgaben verdient gemacht haben, den Titel einer Ehrensenatorin oder eines Ehrensenators der Universität Wien verleihen. Die Verdienste der oder des zu Ehrenden haben in einem außergewöhnlichen und langzeitigen Engagement für die wissenschaftlichen Aufgaben der Universität Wien zu bestehen.

Ehrenbürgerin oder Ehrenbürger

§ 4. Die Universität Wien kann an Personen, die sich um die Ausgestaltung oder Ausstattung der Universität Wien besondere Verdienste erworben haben, den Titel einer Ehrenbürgerin oder eines Ehrenbürgers der Universität Wien verleihen.

Erneuerung akademischer Grade

§ 5. Die Universität Wien kann die bereits erfolgte Verleihung eines akademischen Grades aus besonderem Anlass, insbesondere anlässlich der 50. Wiederkehr des Tages der Verleihung, erneut vornehmen, wenn dies im Hinblick auf die besonderen wissenschaftlichen Verdienste, das hervorragende berufliche Wirken oder die enge Verbundenheit der Absolventin oder des Absolventen mit der Universität Wien gerechtfertigt ist.

II. Sonstige Auszeichnungen

Ehrenzeichen

§ 6. (1) Die Universität Wien kann an Personen, die der Universität Wien, ihren Organisationseinheiten oder ihren Studierenden hervorragende ideelle oder materielle Förderungen zu Teil werden ließen oder die sich besondere Verdienste um die Universität als Institution und die von der Universität vertretenen Wissenschaften erworben haben, als sichtbare Auszeichnung ein Ehrenzeichen verleihen.

(2) Diese sichtbare Auszeichnung kann in besonderen Fällen nach Bedeutung der zu würdigenden Verdienste in Gold verliehen werden.

(3) Das Ehrenzeichen ist ein bronzenes, feuervergoldetes und weiß-emailliertes Malteserkreuz von 50 mm Durchmesser, welches mit einem feuervergoldeten Malteserkreuz von 33 mm Durchmesser zu einem "Sonnenpfennig" verschränkt ist. Es hat eine zirkelrunde goldene Medaille im Mittelfeld, welche auf dem Avers die Darstellung des Sekretsiegels der Universität von 1365 trägt: In einem gotischen Dreipass, unter einem gotischem Baldachin die gekrönte Gestalt der Sapientia mit Lilienzepter und Buch. Im Medaillenfeld läuft um den Dreipass die Umschrift "Alma Mater Rudolphina" in gotischer Minuskel.

(4) Das goldene Ehrenzeichen ist ebenso ausgeführt, zeigt allerdings zusätzlich im Revers die dreizeilige Inschrift "Grata/Universitas/Vindobonensis", ebenfalls in gotischer Minuskel, darunter drei Rosen.

(5) Das Ehrenzeichen und das goldene Ehrenzeichen können in Form geeigneter Embleme, die vom Senat zu genehmigen sind, getragen werden.

(6) Für die Auszeichnungen werden Prägestempel hergestellt. Diese sowie die Muster der Embleme sind an der Universität Wien zu archivieren.

Jahrespreis der Universität Wien

§ 7. (1) Die Universität Wien kann einen Jahrespreis für herausragende Leistungen von Universitätsangehörigen vergeben, die

a) zu deutlichen, nachhaltigen Kostenersparnissen geführt haben;

b) eine erhebliche organisatorische Vereinfachung oder die organisatorische Lösung eines bis dahin ungelösten Problems zum Gegenstand hatten;

c) eine erhebliche Leistungssteigerung im betreffenden Aufgabenbereich zu Folge hatten oder

d) nachweislich eine außergewöhnliche Würdigung der Universität in der Öffentlichkeit hervorgerufen haben.

(2) Die Auszeichnung kann sowohl an Einzelpersonen als auch an Teams vergeben werden.

Verleihung des Zusatzes "Universitäts-.........."

§ 8. (1) Die Universität Wien kann physischen oder juristischen Personen, die mit der Universität oder mit einer ihrer Einrichtungen in ständiger Geschäftsverbindung stehen, das Recht zur Führung eines Titels verleihen, der diese Verbundenheit zum Ausdruck bringt.

(2) Die Verleihung erfolgt für fünf Jahre, Wiederverleihungen sind möglich.

(3) Die Ausgezeichneten sind berechtigt, den ihnen verliehenen Titel in der äußeren Geschäftsbezeichnung und im Geschäftsverkehr zu führen.

III. Gemeinsame Bestimmungen für akademische Ehrungen und sonstige Auszeichnungen

Antragsrechte, Anhörung des Senats

§ 9. (1) Anträge auf Verleihung von akademischen Ehrungen und sonstigen Auszeichnungen sind gut begründet schriftlich beim Rektorat einzubringen. Antragsberechtigt sind der Universitätsrat, der Senat, Mitglieder des Senats oder Rektorats sowie Leiterinnen und Leiter von Organisationseinheiten.

(2) Anträge auf Verleihung eines Ehrendoktorats und auf Erneuerung eines akademischen Grades können auch von dem für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständigen Organ eingebracht werden.

(3) Anträge auf Verleihung des Jahrespreises können auch von jeder oder jedem Universitätsangehörigen eingebracht werden.

(4) Vor der Verleihung von akademischen Ehrungen und Ehrenzeichen ist die Zustimmung des Senats einzuholen, vor der Verleihung von übrigen sonstigen Auszeichnungen ist der Senat anzuhören.

(5) Vor der Verleihung eines Ehrendoktorats und der Erneuerung eines akademischen Grades ist außerdem das für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständige Organ anzuhören.

Verleihung

§ 10. Die Verleihung einer akademischen Ehrung, eines Ehrenzeichens und des Jahrespreises erfolgt durch das Rektorat, im Regelfall im Rahmen einer akademischen Feier. Die oder der Geehrte erhält ein mit dem Siegel der Universität Wien versehenes Diplom mit der Unterschrift des Rektors; der Name ist in das Ehrenbuch der Universität Wien einzutragen.

Finanzierung

§ 11. Zur Bestreitung der Kosten der Ehrenzeichen und Embleme sowie der Verleihungsurkunden ist im Budget der Universität Wien Vorsorge zu treffen. Zur Bedeckung weiterer anfallender Kosten ist jeweils ein Finanzierungsvorschlag seitens des Antragstellers vorzulegen.

Durchführungsbestimmungen

§ 12. Nähere Bestimmungen, insbesondere über den Ablauf der akademischen Feiern anlässlich der Verleihung auf Grund dieses Satzungsteiles, sind vom Rektorat gemäß den akademischen Traditionen der Universität Wien festzulegen.

Widerruf

§ 13. (1) Das Rektorat kann verliehene akademische Ehrungen und sonstige Auszeichnungen widerrufen, wenn sich die oder der Geehrte durch ihr oder sein Verhalten als der Ehrung unwürdig erweist. Das Diplom sowie die Ehrenzeichen und Embleme sind einzuziehen, die Eintragung im Ehrenbuch der Universität Wien ist zu löschen.

(2) Der Widerruf erstreckt sich auch auf akademische Ehrungen, Ehrenzeichen und sonstige Auszeichnungen, die auf Grund früherer Regelungen verliehen worden sind.

In-Kraft-Treten

§ 14. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2004 in Kraft.

 

Stand: 20. 10. 2003

Rechtsverbindlich ist allein der im Mitteilungsblatt kundgemachte Text.

 

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